Vorsicht fallende Bäume!

Im gesamten Nationalpark besteht ein erhöhtes Risiko des spontanen Herabfallens von Ästen und Bäumen, da hier die Naturgesetze die Entstehung und das Absterben von Bäumen regeln. Das Betreten des Waldes geschieht auf eigene Gefahr!

II. Liste der Aktivitäten und der damit verbundenen Grenzen und Einschränkungen

WANDERN UND SKIFAHREN

Wandern hat im Riesengebirge eine lange Tradition. Das Betreten der KRNAP-Ruhegebiete außerhalb der markierten Wanderwege und im Winter auch außerhalb der Mastmarkierungen ist verboten.

KU01_KRNAP – Hřebeny západních Krkonoš (pdf 303 kB)
KU01_KRNAP – Hřebeny západních Krkonoš – příloha (pdf  95 MB)
KU02_KRNAP – Hřebeny východních Krkonoš (pdf 298 kB)
KU02_KRNAP – Hřebeny východních Krkonoš – příloha (pdf 98 MB)
KU03_KRNAP – Černá a Světlá hora (pdf 260 kB)
KU03_KRNAP – Černá a Světlá hora – příloha (pdf 26 MB)

KU04_KRNAP – Tetřeví Boudy a Lesní bouda (pdf 303 kB)
KU04_KRNAP – Tetřeví Boudy a Lesní bouda – příloha (pdf 30 MB)
KU05_KRNAP – Pomezní hřeben (pdf 304 kB)
KU05_KRNAP – Pomezní hřeben – příloha (pdf 29 MB)
KU06_KRNAP – Přední Rennerovky (pdf 304 kB)
KU06_KRNAP – Přední Rennerovky – příloha (pdf 31 MB)
KU07_KRNAP – Slatinná stráň (pdf 305 kB)
KU07_KRNAP – Slatinná stráň – příloha (pdf 36 MB)
KU08_KRNAP – Lesní hřeben (pdf 305 kB)
KU08_KRNAP – Lesní hřeben – příloha (pdf 29 MB)

Im Riesengebirge gibt es etwa 700 km markierte Wanderwege. Diese Routen führen durch alle Zonen, abwechslungsreiches Gelände mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad. Im Winter sind einige von ihnen geschlossen. Eine Vielzahl von gedruckten Reiseführern hilft den Besuchern, die Berge zu erkunden Mitarbeiter des Informationszentrums.

Im gesamten Gebirge gibt es sogenannte Streifenmarkierungen in vier Grundfarben – Rot, Blau, Gelb, Grün (auf der polnischen Seite zusätzlich in Schwarz). Zur besseren Orientierung dienen Wintertouristen (Wanderern und Skifahrern) Markierungen an den Pfählen, ergänzt durch „stille“ (Muttich-)Schilder mit Symbolen von Hütten, Siedlungen, Gipfeln im KRNAP.

Das Riesengebirge ist eine der Wiegen des Skifahrens in der Tschechischen Republik und noch immer eines der attraktivsten Gebiete für Abfahrts- und Langlaufski. Der Verbund der Riesengebirgsstädte und -dörfer sowie der Skigebiete mit den Riesengebirgshütten unterhält fast 600 km Langlaufloipen unter dem Namen Riesengebirge – Skilanglaufparadies. Eine Übersicht der Laufstrecken inklusive aktuellem Status finden Sie hier. Das Riesengebirge bietet auch mehrere Dutzend Downhill-Strecken, eine Übersicht davon finden Sie hier.

Mit Ausnahme von Ruhezonen, in denen man sich nur auf ausgewiesenen Wegen fortbewegen kann, kann Skitourengehen auf und abseits aller touristischen Routen ausgeübt werden, mit Ausnahme von Waldgrundstücken und Grundstücken von Eigentümern, die den Zutritt von Fremden nicht zulassen (eingezäunte oder anderweitig markierte Grundstücke). .

Weitere Informationen finden Sie hier.

In der Wintersaison (vom 1. November bis 30. April) ist der Zugang zu einigen Straßen im Gebiet des KRNAP und seiner Schutzzone aus Gründen der Wahrung der Ruhe für überwinternde Tiere verboten. Einzelheiten finden Sie weiter unten in der PPE Nr. 1/2023.

RADTOURISMUS

Das Gebiet von KRNAP zieht immer mehr Radfahrer an. Im KRNAP-Gebiet ist das Radfahren abseits von Straßen und Ortsstraßen nur auf markierten Radwegen möglich, die von der KRNAP-Verwaltung reserviert wurden.

Im nachstehenden Maß sind Beispiele für Markierungen im Feld aufgeführt, die allgemeiner Natur sind.

Die Radwege führen hauptsächlich durch die touristischen Gebiete von KRNAP. Die Hauptroute verbindet Harrachov und Žacléř (Länge 71 km), die anderen bilden ein System von Rund- und Zielrouten, die zu interessanten Orten im Riesengebirge führen. Darüber hinaus wurden 9 sogenannte „lange Abfahrten“ für Radfahrer vorbereitet. Ziel dieser Abfahrten ist es, mit der Seilbahn oder dem Radbus so weit wie möglich hinaufzufahren und dann einfach bequem interessante Teile der Berge hinunterzufahren und die Aussicht und die wunderschöne Natur zu genießen, ohne anstrengend in die Pedale treten zu müssen. Diese Routen eignen sich für Familien mit Kindern und anspruchslose Touristen.

Für den Transport des Fahrrads zu Orten, die weiter vom Aufenthaltsort des Berggastes entfernt sind, können die regulären Strecken der Riesengebirges Tourist Line genutzt werden. Alle Busse dieser Linie sind für den Transport von mindestens 15 Fahrrädern ausgestattet. Informationen zum aktuellen Fahrplan erhalten Sie in den Informationszentren.

PFERDE-REITEN

Auf dem KRNAP-Gebiet außerhalb der bebauten Gebiete der Gemeinden und der bebaubaren Gebiete der Gemeinden ist das Reiten von Pferden außerhalb von Straßen, Ortsstraßen und von der Naturschutzbehörde reservierten Plätzen verboten.

BERGSTEIGEN UND EISFALLKLETTERN

Bergsteigen und Eisklettern sind auf dem Gebiet von KRNAP verboten, mit Ausnahme der zulässigen Orte (siehe Maßnahmen unten) – Hnědé skály und Hranostaj skály in Strážné, Lubošské skály in Harrachovský region und Emina kamene im Přední Labská region. Es handelt sich um Übungsgelände mit ganzjähriger Klettermöglichkeit.

Winterbergsteigen, also Klettern auf Wassereis, ist auf dem Felsen am Ende des Be Fit-Weges in Labské dol möglich. Da es sich um einen einzelnen Standort im Herzen des Nationalparks handelt, ist diese Aktivität begrenzt. Aufgrund der geringen Fläche des Eisfalls und der Wahrung einer sinnvollen Nutzung des Ortes, der zudem in seinem natürlichen Charakter, also ohne jegliche Landschaftsgestaltung, erhalten bleibt, ist die tägliche Nutzerzahl auf 16 Personen begrenzt.

WASSERSPORT

Auf dem Gebiet der KRNAP können für die Landung auf nicht motorisierten Schiffen Folgendes verwendet werden:

  • Fluss Jizera (Iser)
  • Fluss Labe (Elbe) im Abschnitt Talsperre Labská – Vrchlabí
  • Malá Úpa im Abschnitt Spálený Mlýn, Mündung des Baches Jelení potok zum Zusammenfluss mit der Úpa
  • Jizerka im Abschnitt Vítkovice, Brücke beim Hotel Skála, Mündung des Baches Kozelský potok – Dolní Štěpanice
  • Mumlava im Abschnitt Brücke bei den Sprungschanzen in Harrachov bis zur Mündung in die Jizera (Iser)
  • Úpa im Abschnitt Pec pod Sněžkou – Horní Maršov
  • Bach Klínový potok im Abschnitt Strážné – Kamenný Mlýn zum Zusammenfluss mit dem Bach Husí potok

Bootfahren ist nur bei Tageslicht (von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang) gestattet.

Ein günstiger Zeitpunkt ist der Frühling, wenn genügend Wasser aus der Schneeschmelze vorhanden ist. Auf der Elbe ist das Aufschwimmen nur dann erlaubt, wenn der Wasserdurchfluss aus dem Stausee höher als 9 m3/Sek. ist. Informationen über den aktuellen Zustand und die Wasserführung der Elbe werden vom Außendienstzentrum der KRNAP-Verwaltung in Špindlerův Mlýn bereitgestellt.

Ein- und Ausstiegspunkte sind durch eine Tabelle mit Piktogramm gekennzeichnet. An anderen Orten ist das Ein- und Aussteigen aus Gründen des Schutzes der natürlichen Umgebung der Küstenvegetation strengstens verboten.

FLIEGEN, PARAGLEITEN, DROHNEN

Es ist verboten, auf dem Territorium des KRNAP zu fliegen, wenn die Bedingungen verletzt werden, die in einer aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift erlassenen Allgemeinverfügung festgelegt sind. Für Starts und Landungen dürfen nur Flughäfen und/oder ausgewiesene Flächen genutzt werden.

Für Gleitschirmflieger und Gleitschirmflieger sind Standorte mit mit einem Piktogramm gekennzeichneten Start- und Landeplätzen reserviert – Přední Žalý, Čertova hora, Lysá hora, Horní Mísečky – Medvědín, Špindlerův Mlýn – Pláň. An jedem dieser Orte beginnen die Skipisten von Abfahrtspisten aus, daher ist bei der Ausübung dieser Sportart in der Wintersaison besondere Vorsicht geboten, um Kollisionen mit Skifahrern und Snowboardern zu vermeiden.

Für diese Bereiche werden Flugkorridore reserviert und Betriebsvorschriften festgelegt. Diese werden an einzelnen Standorten ausgehängt bzw sind in den Informationszentren der KRNAP-Verwaltung erhältlich.

Es ist verboten, auf dem Gebiet von KRNAP flugfähige Luftfahrzeuge ohne Piloten (zu den Luftfahrzeugvorschriften zählen Drohnen, Messeballons bzw. „Thai-Glücksballons“ und ähnliche Geräte) oder Modellflugzeuge zu betreiben. Für diese Aktivitäten sind auf dem KRNAP-Gebiet keine Plätze reserviert, d. h. jeder einzelne „Flug“ auf dem KRNAP-Gebiet muss individuell mit der KRNAP-Verwaltung abgewickelt werden.

CAMPING, FEUER MACHEN

Außerhalb von bebauten Flächen und bebaubaren Flächen von Gemeinden ist das Campen und Feuermachen außerhalb der vom Naturschutzamt reservierten Plätze verboten. Auf dem Gebiet des KRNAP sind Plätze zum Feuermachen durch eine allgemeine Maßnahme reserviert, in der die Bedingungen festgelegt wurden, unter denen diese Plätze genutzt werden können.

EINFAHRT UND PARKEN VON KRAFTFAHRZEUGEN UND AUTOANHANGERN

Es ist verboten, das Gebiet des KRNAP mit Kraftfahrzeugen und Wohnwagen außerhalb von Straßen, Ortsstraßen und von der Naturschutzbehörde reservierten Plätzen zu betreten und sich dort aufzuhalten.

Das Verbot gilt nicht für die Einfahrt und den Aufenthalt von Fahrzeugen der Grundkomponenten des integrierten Rettungssystems, der Stadtpolizei, der Streitkräfte der Tschechischen Republik, der Zollverwaltung der Tschechischen Republik, des Strafvollzugsdienstes der Tschechischen Republik, sonstige Behörden, Veterinärdienste, Fahrzeuge von Gewässerverwaltern, Wasserversorgungs- und Abwasserbetreibern, Energieanlagen, Ölpipelines, Produktpipelines und öffentliche Kommunikationsnetze bei der Erfüllung ihrer Aufgaben oder für die forst- und landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Nationalpark benötigte Fahrzeuge und Fahrzeuge von Eigentümern und Mietern von Immobilien im Zusammenhang mit deren Nutzung.

Andere Unternehmen können das KRNAP-Gebiet gemäß den Bedingungen betreten, die von der KRNAP-Verwaltung in der Opatření obecné povahy č. 1/2025 o vyhrazení míst a podmínkách vjezdu a setrvání motorových vozidel na území KRNAP (pdf 13 MB).

Alle Personen, die nach dem Gesetz einen berechtigten Grund für die Einfahrt in das Gebiet des Nationalparks Riesengebirge (KRNAP) haben, dürfen sich nicht beliebig im gesamten Gebiet des KRNAP bewegen, sondern nur auf Verkehrswegen, die mit dem Zweck der Fahrt in Zusammenhang stehen.

Zitat aus der Entscheidung des Umweltministeriums, Az. MŽP/2021/550/161 vom 1. 3. 2021:
„Zum Beispiel gilt die Ausnahme vom Verbot nach § 16 Abs. 2 Buchst. l) des Gesetzes für Eigentümer oder Mieter von Immobilien nur dann, wenn sie in Zusammenhang mit der Nutzung der im Eigentum stehenden oder gemieteten Immobilie einfahren, nicht in anderen Fällen; sie dürfen daher aufgrund dieser Ausnahme keine Verkehrswege nutzen, die mit diesen Immobilien nicht zusammenhängen.
Und ähnlich dürfen in Beherbergungsbetrieben untergebrachte Besucher des Nationalparks Riesengebirge die ausgewiesenen Verkehrswege nur zur Anfahrt zu ihrer Unterkunft und im Zusammenhang damit nutzen; sie dürfen keine anderen Verkehrswege z. B. für Ausflüge in die Umgebung usw. benutzen.“

Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes als eines durch Gesetz geschützten öffentlichen Interesses wurde zum Zweck der Verkehrsüberwachung im Gebiet des KRNAP ein telematisches Überwachungssystem mit einer datenanalytischen Plattform und einer Softwareanwendung (im Folgenden „System“) installiert. Das System wird von der Verwaltung des KRNAP betrieben und bestätigt die durch diese Maßnahme für die Einfahrt zu einer bestimmten Immobilie oder in ein bestimmtes Gebiet festgelegte ausgewiesene Verkehrsverbindung für die in ihm registrierten Nutzer.
Im Gelände installierte Kontrollportale erfassen die Durchfahrt aller Fahrzeuge, und das System wertet anschließend aus, ob die Einfahrten registriert sind oder nicht. Die Verwaltung kann ferner die Umstände nicht registrierter Einfahrten ermitteln und auf Grundlage dieser Umstände die Berechtigung zur Einfahrt auf die ausgewiesenen Verkehrswege bewerten.

Die Registrierung von Beherbergungsbetrieben und die Erfassung einzelner Einfahrten in das Gebiet des KRNAP sind freiwillig. Der Eigentümer eines Fahrzeugs, das im System nicht registriert ist, kann anschließend von der Verwaltung des KRNAP oder von der Naturschutzwacht aufgefordert werden, die Berechtigung zur Einfahrt seines Fahrzeugs nachzuweisen.

Die Berechtigung der Einfahrt von Fahrzeugen kann für die einzelnen im Gesetz oder in der Allgemeinverfügung (OOP) Nr. 1/2025 genannten Subjekte auf folgende Weise nachgewiesen werden:

  1. Dauerhafter Wohnsitz – Nachweis des dauerhaften Wohnsitzes
  2. Eigentum (Miete) einer Immobilie – Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Mietvertrag
  3. Ausübung einer Beschäftigung – Arbeitsvertrag, Vertrag über eine Arbeitstätigkeit oder Werkvertrag
  4. Unternehmen, die auf der Grundlage eines vertraglichen Verhältnisses die Belieferung von Objekten oder Wartungs-, Reparatur- und Bauarbeiten, kommunale Dienstleistungen und Dienstleistungen ähnlicher Art (z. B. Wäschereien) erbringen, sowie Betreiber und Verwalter von Objekten – Bestellung, Rahmenhandelsvertrag, Gewerbeschein, Konzession
  5. Durchführung wissenschaftlicher oder Forschungs­tätigkeit mit Zustimmung der Verwaltung des KRNAP – Zustimmung der Verwaltung des KRNAP
  6. Besuchsdienst eines Arztes in einem Fahrzeug, das mit dem Symbol Nr. 05 (im Sinne der Verordnung Nr. 294/2015 Sb.) gekennzeichnet ist, oder Anbieter medizinischer Transportdienste und Anbieter des Patiententransports in der Notfallversorgung – Dokument über die Erteilung der Kennzeichnung durch die zuständige Verwaltungsbehörde
  7. Einfahrt privater Fahrzeuge von Besuchern des KRNAP zu Objekten, in denen diese Besucher eine gesicherte Unterkunft haben – Nachweis der Unterkunftsreservierung für einen bestimmten Zeitraum

REGISTRIERUNG IM SYSTEM
Betreiber von Beherbergungsbetrieben außerhalb der Ruhezonen und der Naturzone des KRNAP können eine elektronische Anwendung nutzen, um die Fahrzeuge ihrer Gäste zur Einfahrt von Kraftfahrzeugen in das Gebiet des KRNAP zu registrieren.

SPORTLICHE, TOURISTISCHE ODER ANDERE ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNGEN

Es ist verboten, Sport-, Touristen- oder andere öffentliche Veranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Orte auf dem Gebiet von KRNAP abzuhalten oder zu organisieren. Die KRNAP-Verwaltung reserviert Plätze nur für die in den nachstehenden Beschlüssen aufgeführten Aktivitäten. Die Durchführung anderer öffentlicher Veranstaltungen auf dem KRNAP-Gebiet muss individuell mit der KRNAP-Verwaltung geklärt werden.

Alle anderen Aktivitäten (z. B. Snowkiten) können nur außerhalb der Ruhegebiete von KRNAP durchgeführt werden, wo die Fortbewegung nur auf ausgewiesenen Straßen möglich ist, nicht frei auf verschneiten Ebenen, Wiesen oder Bergrücken.

RIESENGEBIRGE WIESEN UND WEIDEN

Um die Wiesen und Weiden des Riesengebirges zu erhalten, ist deren Pflege durch die KRNAP-Verwaltung durch Mähen und Beweiden verboten

  • unbeschnittene Wiesen betreten und betreten
  • Neue Wege und Abkürzungen durch die Wiesen beschreiten
  • Umgang mit Heuballen, Beschädigung der Ballenfolie
  • eingezäunte Weiden betreten, die Stromversorgung von Zäunen und Elektrozäunen manipulieren
  • Vieh erschrecken (Hunde, Lärm, plötzliche Bewegungen)
  • die Wasserversorgung der Tanks in den Gehegen manipulieren
  • Füttern Sie Nutztiere in Ställen